Satzung
Satzung
Imkerverein Friesoythe und Umgebung-e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “ Imkerverein Friesoythe und Umgebung e.V. “ Er hat seinen Sitz in Friesoythe.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck des Imkervereins ist die Förderung der Bienenzucht, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Bienenkrankheiten, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Förderung der Zucht und zeitgemäßen Haltung von Honigbienen
die Information über und aktive Bekämpfung von Bienenkrankheiten
die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landes-
pflege
die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen
Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.
§ 3
Rechtsform
Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines leistungsangepassten Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung / Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
2. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sind nicht aktiv und passiv wahlberechtigt. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen können nur als passive Mitglieder aufgenommen werden. Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglieder werden. Aktiv stimmberechtigt sind sie erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Passives Wahlrecht besteht erst ab Volljährigkeit.
3. Im Antrag ist insbesondere eine Kontaktadresse anzugeben, die die Kommunikation in Textform im Sinne des § 126b BGB ermöglicht (z. B. Post- oder Emailadresse).
4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Eintrag in das Mitgliederverzeichnis. Eine Mitteilung an den Antragsteller erfolgt nicht. Eine Ablehnung ist vom Vorstand zu beschließen und dem Antragstellenden schriftlich mitzuteilen.
5. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragstellenden nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der Abgewiesene kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über seine Aufnahme beantragen.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat seine Mitgliedschaft kündigen.
Der Austritt ist schriftlich an die Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses (beim Vorstand) einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet -vorbehaltlich der geltenden Ladungsfristen- auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlussgrund vorliegt, ruhen.
§ 7
Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben die Satzung gewissenhaft zu befolgen.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Für passive Mitglieder kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder können im Ermessen des Vorstands vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
Jedes Mitglied hat dem Verein unaufgefordert bis zum 31.10. jeden Jahres und auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen oder bewirtschafteten Völker mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im voraus für das Geschäftsjahr erhoben.
Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Umlagen, Arbeitsdienste und ähnliche Leistungen, deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf.
Darüber hinaus sind die Beiträge und Versicherungsbeiträge gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes Weser-Ems geschuldet.
Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und / oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied im Landesverband Weser-Ems ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge- bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und einem Beisitzer.
Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zum Rücktritt, zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung (z.B. Kreditaufnahme oder Arbeitsvertrag) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Beschränkung ist in das Vereinsregister aufzunehmen.
§ 12
Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt im Jahr mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter zusammengerufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage und kann formlos erfolgen. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei Mitglieder anwesend sind.
Vorstandssitzungen können auch per Videokonferenz stattfinden.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, sowie sie nicht nach zwingendem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
§ 14
Die Obleute
Die Obleute (für besondere Aufgaben benannte Vereinsmitglieder) unterstützen den Vorstand. Sie werden nach Bedarf und Ermessen bestellt und von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Der Vorstand soll die thematisch betroffenen Obleute zu den Vorstandssitzungen einladen; die Obleute haben dann beratende Stimme.
§ 15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse (bspw. auf der Beitrittserklärung) mitgeteilt haben.
Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen.
Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind.
Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- die Wahlen zum Vorstand und der Obleute,
- die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
- die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind,
- die Verleihung und Entziehung von Ehrenmitgliedschaften für verdiente Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils im Wechsel, wobei kein Kassenprüfer länger als zwei Jahre dieses Amt ohne Unterbrechung innehaben darf. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, einer Aufnahmegebühr, von
- Umlagen, Arbeitsdiensten und ähnlichen Leistungen
- die Entscheidung über die Aufnahme von Personen, deren Mitglieds-
anträge vom Vorstand abgelehnt wurden
- Beschluss von vereinsinternen Regelungen (bspw. Geschäftsordnungen, Ehrenordnung etc.)
- Änderungen der Satzung und
- alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem
Recht erforderlich sind
§ 16
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 17
Protokollierung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll vom Protokollführer anzufertigen und von diesem und dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu.
§ 18
Auflösung des Vereins
Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Imker Weser-Ems e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.02.2025
| Herbert Janssen |
| Hermann Olliges |
| Günter Schlarmann |
| Robert Deters |
Eduard Block
|
| Bernd Tholen |
| Wilhelm Timmermann |